Bei einem gewerblichen Sachschaden geht es schnell um hohe Summen – es wird mit Sicherheit ein Sachverständiger eingeschaltet. Was nun, wenn dessen Einschätzung um tausende Euro von den Vorstellungen von Ihnen abweicht?
Starten wir zum besseren Verständnis mit gemeinsamen Bildern im Kopf:
Ein Kurzschluss im Schaltkasten löste Sonntagnacht einen Brand in einem Verschnittholzlager eines Schreinereibetriebes aus. Trotz des raschen Eingreifens des Besitzers Herr K. und der alarmierter Feuerwehr entstand ein erheblicher Sachschaden der elektrischen Leitungen sowie durch das Übergreifen der Flammen auf die Werkstatt. Die Aufräumarbeiten dauerten vier Tage an. Zur Ermittlung des Schadens wurde vom Versicherer ein Sachverständiger bestellt, welcher einen Sachschaden in Höhe von 29.500 Euro ermittelte. Herrn K. missfällt diese Einschätzung, da er darin viele der zerstörten Werkzeuge nicht berücksichtigt sieht.
Was würden Sie nun tun? Die Flammen haben von vielen Werkzeugen nur noch verkohlte Klumpen aus Kunststoff und Metall zurückgelassen. Vom Grundsatz her also verständlich, dass es zu Abweichungen kam. Einen eigenen Gutachter zu beauftragen, kostet sehr viel Geld, und ob dessen Gutachten dann akzeptiert wird, kann womöglich erst vor Gericht festgestellt werden – was dann auch auf die Übernahme der verursachten Gutachterkosten zutrifft.
Ob ein Gutachter diese Schadensumme realistisch einschätzt, kann durch die Umstände des Schadens bzw. das, was er am Schadenort noch vorfindet, stark beeinflusst werden. Da Versicherer oft immer wieder mit denselben Gutachtern zusammenarbeiten, ist es sicher nicht ganz unberechtigt, auch die Frage zu stellen, ob ein Gutachten nicht vielleicht doch eher zum Wohle des Auftraggebers ausfällt. Klarheit kann meist nur ein weiterer Gutachter feststellen. Die Kosten hierfür trägt i.d.R. der Versicherungsnehmer. Das kann mitunter in die tausende von EURO gehen.
Unsere Klausel sorgt für klare Verhältnisse!
Um diese Kosten müssen Sie sich künftig nicht mehr scheuen. Unser eingesetzter Klauselbogen zur gewerblichen Sachversicherung sorgt dafür, dass der Versicherer auch für den von Ihnen beauftragten Sachverständigen aufkommen muss.
Dafür muss die Schadenhöhe strittig sein oder über 5.000 Euro liegen.